Glossar
Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) ist das Spiegelbild deiner Sicherheiten: Der Unternehmer kann für seine noch nicht gezahlte Vergütung eine Sicherheit verlangen — etwa eine Bürgschaft. Gegenüber Verbrauchern, die einen Verbraucherbauvertrag über ein neues Gebäude schließen, ist dieser Anspruch allerdings ausgeschlossen. Relevant wird die Vorschrift vor allem bei Einzelvergaben größerer Gewerke: Verlangt ein Betrieb eine solche Sicherheit, ist das legitim — die Konditionen gehören aber in den Vertrag, nicht in eine spätere Überraschung.
Verwandte Begriffe
Begriffe kennen ist gut. Beträge im Griff haben ist besser.
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