Zahlungswächter
Abschlagszahlungen beim Hausbau: deine Rechte
Die kurze Antwort
Beim Verbraucherbauvertrag gilt: Abschläge dürfen vor der Abnahme zusammen höchstens 90 % der Vergütung erreichen, und bei der ersten Abschlagszahlung steht dir eine Sicherheit von 5 % der Vertragssumme zu — als Bürgschaft oder Einbehalt (§ 650m BGB). Bei 240.000 € Auftragssumme sind das 12.000 €, die viele Bauherren verschenken.
Abschlagszahlungen sind das Blutkreislauf-System jeder Baustelle: Der Unternehmer braucht Liquidität, du behältst Kontrolle. Das Gesetz hat diese Balance präzise geregelt — nur kennen die wenigsten Bauherren ihre Seite der Regeln. Hier sind sie, mit Paragraf und Betrag.
Wann darf überhaupt ein Abschlag verlangt werden?
Grundregel des Werkvertragsrechts (§ 632a BGB): Der Unternehmer kann Abschläge in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistung verlangen. Kein Fortschritt, kein Abschlag — Vorkasse für Ungebautes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Meist regelt dein Vertrag einen Zahlungsplan nach Bautenständen (Bodenplatte, Rohbau, Dach dicht …); der muss die erbrachte Leistung widerspiegeln.
Die 90-%-Grenze vor der Abnahme
Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB: Bau eines neuen Gebäudes aus einer Hand für einen Verbraucher) setzt § 650m Abs. 1 BGB die harte Grenze:
Abschlagszahlungen dürfen zusammen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung — einschließlich genehmigter Nachträge — nicht übersteigen.
Die letzten mindestens 10 % zahlst du erst nach der Abnahme. Das ist dein stärkstes Druckmittel: Solange Mängel offen sind, ist Geld offen. Ein Zahlungsplan, der vor der Abnahme bei 95 oder 100 % landet, verstößt gegen das Gesetz — egal was unterschrieben wurde.
Die 5-%-Sicherheit: das verschenkte Recht
§ 650m Abs. 2 BGB gibt dir bei der ersten Abschlagszahlung einen Anspruch auf Sicherheit für die rechtzeitige, mängelfreie Herstellung: 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung.
| Vertragssumme | Deine Sicherheit |
|---|---|
| 200.000 € | 10.000 € |
| 240.000 € | 12.000 € |
| 320.000 € | 16.000 € |
Der Unternehmer hat die Wahl, die Sicherheit als Bürgschaft zu stellen — tut er es nicht, darfst du den Betrag schlicht von der ersten Abschlagszahlung einbehalten. Steigt die Vergütung später durch Nachträge um mehr als 10 %, steht dir für den Mehrbetrag eine weitere Sicherheit von 5 % zu. Viele Bauherren kennen dieses Recht nicht und zahlen die erste Rate brav in voller Höhe — und verschenken damit ihr wichtigstes Sicherungsinstrument neben dem Abnahme-Einbehalt.
Prüfe deine konkrete Rechnung im Abschlagszahlungs-Prüfer: Vertragssumme, bisherige Zahlungen, neue Rechnung — dieselbe Engine wie der Zahlungswächter in BOB, mit Normzitat.
Die Checkliste vor jeder Abschlagszahlung
- Leistung erbracht? Der berechnete Bautenstand ist erreicht — im Zweifel selbst ansehen oder Baubegleiter fragen.
- Summe im Rahmen? Alle bisherigen Abschläge plus dieser ≤ 90 % von (Auftragssumme + genehmigte Nachträge).
- Sicherheit geleistet? Bürgschaft liegt vor oder 5 % wurden einbehalten.
- Rechnung über Auftrag? Übersteigt die Summe aller Rechnungen den Auftrag, fehlt meist ein schriftlicher Nachtrag.
- Doppelt? Gleiche Rechnungsnummer, gleicher Betrag, gleicher Monat — passiert öfter, als man denkt.
In BOB laufen genau diese Prüfungen automatisch bei jeder Rechnung — der Zahlungswächter meldet sich, bevor du zahlst, nicht danach.
Sonderfall Bauträger
Kaufst du vom Bauträger (Grundstück + Bau aus einer Hand), gilt nicht § 650m, sondern der Ratenplan der Makler- und Bauträgerverordnung — mit eigenen Grenzen und bis zu 13 Stufen. Alles dazu im Artikel Zahlungsplan beim Bauträger (MaBV) erklärt.
Allgemeine Informationen mit Quellenangabe — keine Rechtsberatung. Bei Konflikten: Verbraucherzentrale, Bauherren-Schutzbund, VPB oder Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht.
Quellen und Stand
- § 650m BGB — Abschlagszahlungen; Absicherung des VergütungsanspruchsStand: 09/2026
- § 632a BGB — Abschlagszahlungen beim WerkvertragStand: 09/2026
- § 650i BGB — Verbraucherbauvertrag (Definition)Stand: 09/2026
Geprüft am 25.09.2026. Zahlen-Artikel werden vierteljährlich aktualisiert. Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Finanzberatung.
Häufige Fragen
Nein. Prüfe erst: Entspricht die Rate dem Vertrag bzw. dem Wert der erbrachten Leistung? Ist die 90-%-Grenze gewahrt? Wurde die 5-%-Sicherheit geleistet? Eine berechtigte Rückfrage ist kein Zahlungsverzug — zahle nie unter Baustellendruck.
Beim Verbraucherbauvertrag ist die Sicherheit gesetzlich vorgesehen (§ 650m Abs. 2 BGB): Du darfst die 5 % schlicht von der ersten Abschlagszahlung einbehalten, wenn keine Bürgschaft gestellt wird. Dokumentiere den Einbehalt schriftlich — und hol bei Widerstand fachlichen Rat.
Dort gilt § 632a BGB: Abschläge in Höhe des Wertes der erbrachten, vertragsgemäßen Leistung. Die 5-%-Sicherheit und die 90-%-Grenze sind Spezialrechte des Verbraucherbauvertrags — also des Baus eines ganzen Hauses aus einer Hand.
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